Satzung der nichtrechtsfähigen "Hirschfeld-Eddy-Stiftung"
Präambel
Alle Menschen, unabhängig von Geschlecht und sexueller Identität, sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Geschwisterlichkeit begegnen. In diesem Geiste erfüllt die Stiftung ihre Aufgaben und fördert den Menschenrechtsgedanken und unterstützt insbesondere hilfsbedürftige Menschenrechtsverteidiger.
§ 1 Name, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen „Hirschfeld-Eddy-Stiftung, Stiftung für die Menschenrechte von lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen sowie weiteren queeren Menschen (LSBTIQ)“.
(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung des „LSVD+ – Verband Queere Vielfalt e.V.“ und wird von diesem folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist
- die Unterstützung von LSBTIQ, die wegen ihres geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesen sind, weil ihre Menschenrechte missachtet werden oder weil sie dies befürchten, und die nicht in der Lage sind, sich gegen diese Benachteiligungen zu wehren oder die dabei Hilfe brauchen.
Diese Unterstützung gilt auch hilfsbedürftigen Familien, Jugendlichen, Senior*innen, Migrant*innen sowie den Eltern, den Partner*innen von LSBTIQ. - die Förderung der Bildung, indem sich die Stiftung darum bemüht, die Allgemeinheit über die Menschenrechtssituation von LSBTIQ in Deutschland und in der Welt aufzuklären, über die Arbeit der Menschenrechtsverteidiger*innen zu informieren und die weit verbreiteten Vorurteile über LSBTIQ abzubauen.
(2) Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere:
- durch die Förderung von globalen Initiativen und Einrichtungen in Deutschland und anderen Ländern, die sich um die Menschenrechte von LSBTIQ bemühen,
- durch Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungseinrichtungen für LSBTIQ und deren Angehörige,
- durch die Herausgabe von Ratgebern für LSBTIQ und deren Angehörige und von Mustertexten für Eingaben, Klagen usw. sowie durch die Dokumentation der einschlägigen Rechtsprechung und juristischen Literatur,
- mittels Durchführung von oder Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen und öffentlichen Aktionen,
- durch Presse- und Lobbyarbeit und durch Stellungnahmen zu sexualwissenschaftlichen, pädagogischen, theologischen, medizinischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die LSBTIQ betreffen,
- durch die zweijährliche Vergabe eines Menschenrechtspreises für eine*n Menschenrechtsverteidiger*in oder eine Menschenrechtsorganisation im In- oder Ausland, die sich in herausragender Weise für die Stärkung der Menschenrechte von LSBTIQ einsetzen. Die Vergaberichtlinien werden gesondert festgelegt.
- durch Zusammenarbeit mit ausländischen Vereinigungen und Verbänden vergleichbarer Zielsetzung sowie Mitarbeit in internationalen Organisationen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter*innen und ihre Erb*innen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit dem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen Anfangsvermögen ausgestattet.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind.
(4) Die Stiftung darf Zustiftungen annehmen. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Stiftungszwecken.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 62 AO.
(2) Zur Werterhaltung können der steuerrechtlich zulässige Teil der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
§ 6 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, der Vorstand und der Fachbeirat.
§ 7 Der Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens sechs Mitgliedern.
(2) Geborene Mitglieder des Stiftungsrats sind die Vorstandsmitglieder des „Familien- und Sozialvereins des LSVD+ – Verband Queere Vielfalt e. V.“, die Geschäftsführung des LSVD+ – Verband Queere Vielfalt e.V. und der*die Schatzmeister*in des LSVD+ – Verband Queere Vielfalt e.V. (3) Die geborenen Mitglieder können weitere Mitglieder bestellen (kooptierte Mitglieder). Die geborenen Mitglieder können die zu bestellenden Personen entweder selbst benennen oder sie benennen eine Stelle (Vereine, öffentlich-rechtliche Einrichtung u.a.), die eine von ihr zu entsendende natürliche Person vorschlägt.
(4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine*n Vorsitzende*n und eine*n stellvertretende*n Vorsitzende*n.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen, angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
§ 8 Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht dem „LSVD+ – Verband Queere Vielfalt e.V. “ ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.
(2) die Grundsätze der Vermögensverwaltung und
(3) wichtige Personalmaßnahmen.
(4) Der Stiftungsrat ist auch zuständig für
1. die Berufung und Abberufung des Vorstands (§ 10),
2. die Einrichtung des Fachbeirats (§ 12),
3. die Billigung des Wirtschaftsplans (§ 15 Absatz 4),
4. die Entgegennahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands,
5. die Billigung des Tätigkeitsberichts (§ 16.5),
6. die Änderung der Satzung und
7. die Aufhebung der Stiftung (§ 15).
§ 9 Einberufung und Beschlussfassung des Stiftungsrats
(1) Beschlüsse des Stiftungsrats werden in der Regel auf Sitzungen gefasst; diese können in Präsenz oder digital stattfinden. Der Stiftungsrat wird vom Stiftungsratsvorsitz nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen.
(2) Wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen (auch digitalen) Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen nach Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(4) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der*s Vorsitzenden, ersatzweise der*s Stellvertreter*in, den Ausschlag.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von der Sitzungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsrats zur Kenntnis zu bringen.
(6) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des „LSVD+ – Verband Queere Vielfalt e. V.“.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen verschiedener Geschlechter, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder für die Amtszeit von vier Jahren gewählt werden.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstands fort.
(2) Der Vorstand wird in seiner Arbeit von der Geschäftsführung unterstützt.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen, angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung, soweit sie nicht dem Stiftungsrat zugewiesen sind. Der Vorstand übernimmt die ihm vom Stiftungsrat jeweils zugewiesenen Aufgaben. Er ist dem Stiftungsrat jederzeit gegenüber auskunftspflichtig über alle ihm übertragenen Geschäfte.
§ 11 Fachbeirat
(1) Der Stiftungsrat kann einen Fachbeirat zur Unterstützung der Stiftungsarbeit berufen.
(2) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig.
§ 12 Treuhandverwaltung
(1) Der „LSVD+ – Verband Queere Vielfalt e.V.“ verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel nach Maßgabe der Beschlüsse des Stiftungsrates und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
(2) Der „LSVD+ – Verband Queere Vielfalt e.V.“ legt dem Stiftungsrat auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
(3) Der „LSVD+ – Verband Queere Vielfalt e.V.“ belastet die Stiftung für seine Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten. Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.
§ 13 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von dem „LSVD+ – Verband Queere Vielfalt e.V.“ und dem Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.
(2) Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrats. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Arbeit für LSBTIQ zu liegen.
(3) Der „LSVD+ – Verband Queere Vielfalt e.V.“ und der Stiftungsrat können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
§ 14 Trägerwechsel
(1) Im Falle der Auflösung, des Wegfalls oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des „LSVD+ – Verband Queere Vielfalt e.V.“ kann der Stiftungsrat die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Träger oder als selbständige Stiftung beschließen.
(2) Erreicht das Stiftungskapital eine Höhe, mit welcher die Stiftung ihren Geschäftsbetrieb selbständig sicherstellen kann, kann der Stiftungsrat die Fortsetzung der Stiftung als selbständige Stiftung beschließen.
§ 15 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den „LSVD+ – Verband Queere Vielfalt e.V.“, sofern der Verein in diesem Zeitpunkt als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt ist. Der Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
(2) Sollte der „LSVD+ – Verband Queere Vielfalt e.V.“ bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt sein, fällt das Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. in Berlin. Der Verband hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.
§ 16 Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.